Vorsicht bei befristeten Mietverträgen, vor allem wenn keine aussagekräftige Begründung für den anschließenden Bedarf schriftlich vorliegt

ANZEIGE

Wenn die Zeit für das Wohnglück abgelaufen ist

Vorsicht bei zeitlich befristeten Mietverträgen: Die Begründung muss stimmig sein. Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Wohnraum ist kostbar – und manchmal eben nur auf Zeit mietbar. Das scheint logischerweise unproblematisch, wenn die vereinbarte zeitliche Beschränkung im Sinne der Vertragspartner ist. Eine solche zeitliche Befristung im Mietverhältnis muss allerdings exakt begründet werden. Andernfalls können für den Vermieter, aber auch den Mieter böse Überraschungen eintreten, insbesondere wenn eine der Parteien ihre Pläne ändert, wie ein recht ungewöhnliches Urteil des Landgerichts Frankenthal kürzlich bestätigte.In dem zugrunde liegenden Fall war in Neustadt-Haardt ein Mietverhältnis mit dreijähriger Befristung abgeschlossen worden. Als Grund nannte der Vermieter Eigenbedarf an, weil er die Wohnung nach Ablauf der drei Jahre für seine Familie nutzen wollte. Der Mieter sah darin kein Problem und stimmte dem zu, beachtete allerdings nicht, dass diese Begründung zu allgemein gehalten war und hatte – auch vor Gericht – das Nachsehen. Denn in der Folge wurde das Mietverhältnis durch den Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt. Ein eklatanter Verstoß also gegen die ursprünglich vereinbarte Frist. So sah es zumindest der Mieter – allerdings nicht die zuständige Gerichtsbarkeit und gab dem Vermieter recht.Unbefristet ist nicht immer besserDie 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal verwies zum einen darauf, dass für eine zeitliche Befristung des Mitverhältnisses eine schriftliche Begründung vorliegen muss. Die darf zum anderen nicht zu allgemein gehalten sein. Andernfalls ist die Befristung unwirksam. Das Mietverhältnis gilt dann als unbefristet abgeschlossen. Doch unbefristet ist zumindest im vorliegenden Fall keinesfalls besser. Insbesondere nicht für den Mieter. Denn dadurch greifen in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen, was im vorliegenden verhandelten Rechtsgegenstand die Gültigkeit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur vom Vermieter vorgezogenen Kündigung zur Folge hatte.Gesetzliche Anforderungen einhaltenLaut der Richter genügte die im ursprünglich angegebene Begründung des Mietvertrages für die Befristung auf drei Jahre nicht den gesetzlichen Anforderungen. Schlagworte wie „Eigenbedarf“ sind nicht ausreichend, genauswenig wie eine reine Abschrift des gesetzlichen Wortlauts, wenn keine näheren Erläuterungen schriftlich fixiert werden. Nach Ansicht der Richter hätte mindestens das Verwandtschaftsverhältnis zu den zukünftigen Mietern genauer erläutert werden müssen. Eine mündliche Absprache ist in diesem Kontext ebenfalls unzureichend. Die Benachteiligung des Mieters war den Richtern wohlweislich bewusst. Sie müsse aber nach Ansicht dieser hingenommen werden. Eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien. Das Urteil war rechtskräftig. Eine Revision gegen dieses wurde nicht zugelassen. Fazit: In Immobilienfragen (aber nicht nur dort) gilt es, sich die Verträge genau anzuschauen und sie auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Die Rechtsanwälte der Region helfen bei der Beurteilung der Vereinbarungen und weisen auf Schwachstellen hin. Das schützt vor bösen Überraschungen (Quelle: juris.de). red   

Lesen Sie jetzt
Kann die Stadt haftbar gemacht werden, wenn umfallende Verkehrsschilder bei Sturm Schäden verursachen?
Vom Winde verweht
Bei Behandlungen im Ausland bleibt deutsches Recht bei der Kostenerstattung maßgebend
Kinderwunsch im Ausland