Bei Behandlungen im Ausland bleibt deutsches Recht bei der Kostenerstattung maßgebend

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Kinderwunsch im Ausland

Wenn der Kinderwunsch auf natürlichem Weg nicht erfüllt werden kann, suchen manche Menschen Hilfe im Ausland. Doch das wer zahlt das dann? Foto: phpetrunina14 /stock.adobe

Das Familienglück mit einem oder mehr Nachkommen ist kostbar – und leider nicht immer auf natürlichem Weg zu erreichen. Um sich den sehnlichen Kinderwunsch zu erfüllen, greifen Paare dann zuweilen auf künstliche Befruchtung zurück. Die positive Nachricht: Nach wie vor übernehmen die Krankenkassen in der Regel einen Teil der Kosten. Allerdings auch nicht immer. Problematisch könnte es werden, wenn die künstliche Befruchtung im Ausland vorgenommen wurde. Das musste eine Frau aus dem Süden Deutschlands erfahren. Sie hatte aufgrund der andrologischen Sterilität, also eingeschränkter Zeugungsfähigkeit seitens des Partners, das Mittel der künstlichen Befruchtung angestoßen. Die Krankenkasse genehmigte den dafür erstellten Behandlungsplan für drei Zyklen.Für die künstliche Befruchtung reiste sie nach Österreich. Die danach eingereichten Kosten von 9000 Euro lehnte die Krankenkasse allerdings ab und sah sich aufgrund des bewilligten Behandlungsplans mit dem Widerspruch der Klägerin konfrontiert. Das Sozialgericht München wies diesen allerdings ab. Das Problem war dabei nicht, dass die künstliche Befruchtung im Ausland vorgenommen wurde. Laut Sozialgesetzbuch 5 sind Versicherte durchaus berechtigt, Leistungen dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Allerdings müssen die Leistungserbringer dafür bestimmte Qualifikationen vorweisen. Das war laut Gericht nicht gegeben. Problem: Für die Erstattung des Betrages seitens der Krankenkasse ist zwingend erforderlich, dass das hierzulande gültige Embryonenschutzgesetz (ESchG) eingehalten wird. Mit diesem ist das angewandte in Österreich geltende Fortpflanzungsmedizingesetz allerdings nicht deckungsgleich . So sieht die deutsche Gesetzgebung unter anderem vor, dass nicht mehr Eizellen einer Frau befruchtet werden dürfen, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden. Ziel des Embryonenschutzgesetzes ist es – auch um einer missbräuchlichen Verwendung von Embryonen vorzubeugen – in diesem Zusammenhang, die Erzeugung überzähliger oder verwaister Embryonen zu verhindern, die aus verschiedenen Gründen nicht mehr auf die Frau, von der die Eizellen stammen, übertragen werden können. Laut Sozialgericht entfällt der Erstattungsanspruch, wenn gegen hierzulande gültige Gesetze verstoßen wird. Ergo tragen Versicherungsnehmer auch das Risiko, die Kosten bezahlen zu müssen, wenn die Gesetzeskonformität durch die hierzulande gültigen Regelungen infrage gestellt ist. Bei Rechtsfragen dieser Art stehen Ihnen Anwaltskanzleien vor Ort gerne beratend zur Seite. (Quelle: Haufe.de) red   

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