Kann die Stadt haftbar gemacht werden, wenn umfallende Verkehrsschilder bei Sturm Schäden verursachen?

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Vom Winde verweht

Bei Unwetter ist das Auto nicht immer vor Schäden geschützt. Doch wer kommt für diese auf? Foto: Gundula Vogel / Pixabay

Stürmische Zeiten in Deutschland: Es ist nicht allzu lange her, da haben die Menschen hierzulande orkanartige Böen um den Schlaf gebracht und zudem vielerorts zu massiven Schäden geführt. Umherfliegende Gegenstände in den Straßen sorgen für zusätzliche Probleme, insbesondere für die dort geparkten Autos. Doch wer haftet in solchen Fällen? Ein interessantes Urteil hatte diesbezüglich kürzlich das Landgericht Köln gefällt. Das befasste sich mit einem Fall, beim welchem ein Anwohner Schadensansprüche für sein Auto stellte, nachdem ein Verkehrsschild aus der Verankerung gerissen wurde und das Fahrzeug beschädigt hatte. Der Beklagte war die Stadt Köln.Der Kläger hatte das Auto in einer Parktasche geparkt an einer Stelle, an welcher einige Wochen zuvor auf der Fahrbahn Arbeiten durchgeführt wurden. Die Baustellenschilder waren vom Bauunternehmen allerdings nicht abgeholt worden. In einer Nacht, als ein Sturm mit Windstärke 11 über Köln wehte, sei laut Kläger sein Auto durch eines dieser nicht abgeholten und umgefallenen Baustellenschilder beschädigt worden. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der Stadt Köln. Zudem sei laut Kläger das Schild nicht ordnungsgemäß gesichert worden. Ihm sei dadurch ein Schaden von über 2160 Euro zuzüglich gut 638 Euro Gutachterkosten entstanden. Die Stadt Köln lehnte die Begleichung des Beitrages ab, sah vielmehr ein Mitverschulden des Klägers, der sein Auto trotz Wissens der Wetterlage zu nah am Verkehrsschild aufgestellt habe. Das sei ordnungsgemäß befestigt worden. Dem stimmt auch die im weiteren Verlauf involvierte richterliche Instanz zu. Sie sah deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt als nicht ausreichend begründet an.Das Landgericht sah dies auch durch den Gutachter bestätigt, der die regelgerechte Sicherung des Schildes durch zwei Fußplatten sowie eine korrekte Ausrichtung festgestellt hatte. Laut Landgericht wurden die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten worden. Die richterliche Instanz ging davon aus, dass bei einer niedrigeren Windstärke 8 die Sicherung ein Umkippen verhindert hätte. Laut Landgericht Köln kommt es, davon ausgehen, nicht auf die tatsächliche Windstärke am Tag an, an welchem der Schaden zustande kommt. Es wies daher die Klage ab (Quelle: juris.de). red   

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