Tipps zur Versicherung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern

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Schutz für angehende Staatsdiener

Bereits während der Ausbildung gibt es Anspruch auf die sogenannte Beihilfe: Für die Restkostenabsicherung gibt es private Krankenversicherungen. Foto: djd/Universa/Goodluz/Shotshop

Als Anwärterinnen und Anwärter werden in Deutschland Beamte auf Widerruf bezeichnet, die sich im sogenannten Vorbereitungsdienst befinden. Sie beziehen keine Dienst-, sondern Anwärterbezüge. Aktuell gibt es in Deutschland etwa 140 000 Anwärter in der Ausbildung oder einem dualen Studium. Was müssen sie versicherungstechnisch beachten?

Gesundheitsschutz und Dienstunfähigkeit

Anwärter haben bereits während der Ausbildung einen Anspruch auf die sogenannte Beihilfe: Der Dienstherr trägt in der Regel 50 Prozent der Krankheitskosten. Die maßgeschneiderte Restkostenabsicherung kann eine private Krankenversicherung speziell für Anwärter übernehmen. Ein entsprechender Tarif sollte möglichst umfangreiche Leistungen für den Ernstfall bieten und der spätere Umstieg in einen normalen Beamtentarif ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein.

Auch beim Berufsunfähigkeitsschutz sollte die Absicherung bei Beamtenanwärtern bedarfsgerecht sein. Bei manchen Verträgen kann eine Klausel vereinbart werden, bei der die Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als Berufsunfähigkeit gilt. Wichtig: Die Polizeidienstunfähigkeit unterscheidet sich von der allgemeinen Dienstunfähigkeit – Polizeibeamte können sich mit einer speziellen Klausel absichern.

Haftpflichtschutz prüfen

Normalerweise sind Kinder bis zum Ende der Ausbildung mit den Eltern versichert. Während der Referendarzeit gilt dies jedoch oftmals nicht. Zudem sollten sich Beamtenanwärter bei ihrem Dienstherrn erkundigen, ob für sie eine Diensthaftpflichtversicherung besteht. Falls nicht, ist es ratsam, eine eigene Privathaftpflicht abzuschließen, bei der eine Diensthaftpflicht inkludiert ist. Sie schützt etwa dann, wenn Geschädigte Schadenersatzforderungen direkt an den Beamten stellen oder der Dienstherr ihn in Regress nimmt. djd 
      

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