Kürzlich befasste sich ein Gericht mit der Vertraulichkeit von Audioaufnahmen bei einem Polizeieinsatz

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Unrechtmäßig abgehört

Das Smartphone als Aufnahmegerät: Bei Polizeieinsätzen ist das nicht unbedingt zulässig. Foto: Idprod / stock.adobe

Die Polizei dein Freund und Helfer heißt es so schön. Doch nicht jeder ist dieser Ansicht und will mitunter mit medialen“ Nachweisen derartige wohlwollende Ansichten widerlegen. Das kann allerdings schwerwiegende Konsequenzen haben, wie die Anwesende während eines Polizeieinsatzes in Kaiserslautern feststellen musste. Ende Mai 2020 war sie am frühen Morgen an der dortigen Fachhochschule bei einer Polizeikontrolle von etwa 15 bis 20 Personen in einem begrenzt zugänglichen Raum anwesend. Mit ihrem Smartphone filmte sie den Einsatz, beschränkte sich dabei auf die Tonaufnahme der Gespräche. Die Kamera blieb auf den Boden gerichtet. Den Polizeibeamten reichte dies nicht. Deren Aufforderung, die Aufnahme zu stoppen und löschen, widersetzte sie sich verbal. Daraufhin stellten die Polizeibeamten gegen den Widerstand der Aufnehmenden das Smartphone sicher, brachten sie auf den Boden, fesselten sie und sahen sich daraufhin Beleidigungen der so in Gewahrsam Genommenen ausgesetzt.In der Folge belegte das zuständige Amtsgericht die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung. Die Beklagte leitete daraufhin ihrerseits rechtliche Schritte ein – allerdings ohne Erfolg. Das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken erkannte die Sicherstellung des Smartphones als gerechtfertigt an, weil dieses als Beweismittel in einem Strafverfahren in Betracht kommen könne. Dafür müsste eine solche Aufnahme strafbar sein. Und laut Oberlandesgericht war sie das. Problem für die Angeklagte: Das Oberlandesgericht erkannte den Einsatz als nicht öffentliche Angelegenheit an. Die Polizeikontrolle sei zu später Stunde in einem begrenzt zugänglichen Bereich durchgeführt worden. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass weitere Personen zusätzlich zu den während der Kontrolle Anwesenden zuhörten. Und auch ein Interesse des dort gesprochenen Wortes war nach Auffassung des Gerichtes für eine größere, nach Zahl und Individualität unbestimmten Gruppe nicht vorhanden, genauso wenig wie sie für in persönlicher oder sachlicher Verbindung zueinander stehender Personen relevant gewesen sei. Die Annahme einer „faktischen Öffentlichkeit“ und das damit verbundene Interesse wurden damit ausgeschlossen.Sind also solche Aufnahmen generell untersagt? Mitnichten. Von Bedeutung ist die Frage, ob es sich bei einem Einsatz um eine „präventivpolizeilichen Maßnahmen gegen Video- und Audioaufnahme“, also quasi eine vorausschauende, die Sicherheit bewahrende Maßnahme seitens der Polizei handelt. Das Thema Grundrechte des Aufnehmenden muss (nicht nur) in solchen Fällen berücksichtigt werden.Eine Untersagung bei solchen präventivpolizeilichen Maßnahmen ist folglich nur bei einer Gefahr für das polizeiliche Schutzgut zulässig, also wenn das Risiko besteht, dass Bilder von Polizeibeamten veröffentlicht werden, auf denen sie erkennbar sind. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Rechtsbeistand ist also dringend erforderlich. red/lie Quelle: https://olgzw.justiz.rlp.de (Oberlandesgericht Zweibrücken / News aus der Rechtssprechung).  

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