Es hilft nicht nur, eine Sonderparkerlaubnis zu besitzen. Sie muss auch lesbar sein

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Falschparken auf andere Art

Glück hat, wer eine Sonderparkerlaubnis besitzt. Foto: fefufoto /stock.adobe.com

Die Parkplatzsuche insbesondere in Innenstädten kann zur Qual werden. Wohl dem, der eine Sondergenehmigung hat und speziell gekennzeichnete Flächen nutzen darf. Personen mit Behinderten- oder Anwohner-Parkausweis haben hier berechtigte Vorteile. Aber Vorsicht, auch das schützt nicht zwangsläufig vor Strafe. Speziell dann nicht, wenn das Zertifikat nicht ordnungsgemäß im Auto platziert ist. Das musste ein Mann im Raum Schwerin erfahren, dem ein Bußgeld in Höhe 55 Euro auferlegt wurde, nachdem er das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte. Dabei berechtigte ihn als Transporteur einer im Rollstuhl sitzenden Person der Ausweis zur Nutzung eines solchen Stellplatzes.

Sein Problem: Er hatte den Ausweis auf der Mittelkonsole so abgelegt, dass er von der kontrollierenden Streife nicht erkannt wurde. Die beauftragte ein Unternehmen, den Wagen umzusetzen, und forderte die erwähnte Zahlung ein. Dagegen erhob der Fahrer des Wagens Einspruch. Allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht Schwerin beschuldigte den Mann des fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Demnach zählt nicht nur der Besitz eines solchen Ausweises, sondern eben auch die gute Lesbarkeit. Die muss gewährleistet sein. Gut heißt in diesem Fall, der Parkausweis muss mühelos, leicht und ohne Verwendung von Hilfsmitteln seitens des kontrollierenden Personals einsehbar sein, ohne dass dafür ein größerer Zeitaufwand notwendig ist. Die unmittelbare Nähe zu den Fenstern etwa hinter der Windschutzscheibe, die Seitenscheibe oder das Abdeckbereich des Kofferraums eignen sich hier. Das Auslegen auf der Mittelkonsole, wie beim Fahrer geschehen, sei hier ungeeignet.

Ein weiteres Problem: Der Ausweis war zur Hälfte verdeckt. Teile des Ausweises verschwanden durch die Mittelkonsole komplett aus dem Sichtfeld. Es konnte also von vornherein nicht komplett kontrolliert werden, was der Ausweis abbildete. Das Urteil der Schweriner Justiz dürfte auch für andere Parksituationen relevant sein etwa im Winter, wenn Schnee- und Eismassen auf der Windschutzscheibe die Lesbarkeit des Ausweises beeinträchtigen. Auch hier gilt es, Sorgfalt bei der Anbringung zu gewährleisten. Sonst kann es, Parkerlaubnis hin oder her, teuer werden.        red

Quelle: Haufe.de

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