Auch Online-Pokerspieler können zur Kasse gebeten werden, wenn Zeit und Einnahmen auf Hauptumsatzquelle hindeuten

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Ein gutes Blatt, das teuer werden kann

Glück im Spiel kann teuer werden. Fotos: okanakdeniz /stock.adobe

"All in“. Alles auf eine Karte setzen - oder darauf, dass das Blatt hält. Und mit etwas Glück verdoppelt sich der Spieleinsatz beim Poker. Doch geht es bei dem Kartenspiel tatsächlich um Glück oder vielleicht doch eher um Strategie? Darüber streiten sich seit Jahr und Tag die Gelehrten. Die entsprechende Einschätzung hat mitunter Einfluss darauf, ob das Finanzamt den Gewinner zur Kasse bittet.

Generell gilt: Gewinne aus Glücksspielen, die in der Europäischen Union erzielt werden, sind nach wie vor steuerfrei. Glück hat also im mehrfachen Sinne jene Person, die beispielsweise im Lotto den großen Reibach macht. Der gehört allein ihr. Beim (Online-)Poker verhält es sich da allerdings etwas anders. Das musste nun ein Mann aus dem Raum München hinsichtlich seiner Gewinne erfahren, die er als Mathematikstudent im Jahre 2007 beim Online-Pokerspiel erzielte. Jener Student hatte bei der vielleicht geläufigsten Poker-Variante „Texas Hold'em“ am virtuellen Pokertisch zunächst nur kleine Einsätze gespielt, mit zunehmendem Erfolg diese aber vergrößert und dabei auch immer mehr Spielzeit investierte. In dieser Kombination liegt wohlweislich ein Problem. So fuhr er im Streitjahr 2009 Gewinne von mehr als 80 000 Euro ein, steigerte diese sogar noch in der Folgezeit, so wie sich auch seine Zeit in der zweiten Jahreshälfte von 2009 auf über 670 Stunden erhöhte. Dahingehend wurde er vom Finanzamt für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 und den dortigen Gewinn, den er auf mehreren Online-Portalen erzielte, zur Kasse gebeten. Dagegen legte er Einspruch ein. Das zuständige Finanzgericht, aber nun auch in diesem Jahr der Bundesgerichtshof, wendete sich im Wesentlichen gegen den Pokerspielenden.

Demnach gilt aus juristischer Sicht Poker und damit auch nicht als reines Online-Poker Glücksspiel. Allein bei der Beobachtung von Turnieren, in denen auch bei verdeckten Karten und ohne Kenntnis des gegnerischen Blatts Spieler die Höhe ihrer Einsätze als strategisches Mittel einsetzen, um bestimmte Aktion und Reaktionen ihrer Kontrahenten herauszufordern, erscheint dies nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall kommt ein weiterer Sachverhalt hinzu, nämlich die konkrete Absicht des Erzielens von Einkünften. Während bei einem Hobbyspieler es hauptsächlich um die Befriedigung des Spielbedürfnisses gehe, sei bei der betroffenen Person ab einem gewissen Zeitpunkt und mit der Zunahme der Spieldauer ein Handeln zu erkennen, das auf das Online-Pokerspiel als Erwerbsquelle hindeutete. Damit war sein Handeln als gewerblich anzusehen und damit steuerpflichtig. Das bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof.                            red/lie

Quelle Haufe.de; Bundesgerichtshof.


Kündigung nach Videoüberwachung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Das ergab die Klage eines Gekündigten, der im Juni 2018 zwar das Werksgelände des Arbeitgebers betreten hatte. Anonyme Hinweise auf der Basis von Aufnahmen einer Videokamera belegten aber, dass er noch vor Arbeitsbeginn das Gelände verließ. Daraufhin wurde er außerordentlich gekündigt. Der Kläger machte nun geltend, er habe gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden. Vorinstanzen gaben dieser Klage ursprünglich recht. Nicht aber die Revision der Beklagten des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Letztendlich sah die juristische Instanz in den vorliegenden Fällen keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung.  red

Quelle: Bundesarbeitsgericht.           


Nicht häufig genug einsatzfähig

Fußballprofis haben zum Teil Sonderregelungen in ihren Arbeitsverträgen, die während Corona für manche Aktive zum Problem wurden

Fußballprofis sind auch nur Menschen und damit arbeitsrechtlichen Regelungen unterworfen. Bei den horrenden Summen, die Spitzenverdienern in dem Geschäft verdienen, vergisst man leicht, dass es bei anderen nicht so gut gestellten Profis zum Teil um die Existenz geht. Hinzu kommen spezielle Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen, die sich massiv auf das Beschäftigungsverhältnis auswirken können. So etwa eine solche Klausel, nach welcher sich ein für eine Spielzeit befristeter Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler in jener Saison auf eine bestimmte Anzahl von Einsätzen kommt. So weit so gut. In der Hochphase der Corona-Pandemie, als die Spielzeiten vorzeitig abgebrochen wurden, erwiesen sich solche Klauseln als besonders problematisch. Das musste ein Profifußballer eines Teams in der Regionalliga Südwest erfahren. Bei mindestens 15 Einsätzen von mindestens 45 Minuten verlängerte sich sein befristeter Arbeitsvertrag um eben eine weitere Spielzeit. Allerdings kam er durch das pandemiebedingte vorzeitige Ende in der Saison 2019/20 nicht auf die erforderliche Zahl von Spielen. In den Plänen der neu berufenen sportlichen Leitung war er in der folgenden Spielzeit nicht vorgesehen.

Dagegen ging der Spieler gerichtlich vor, machte sogar geltend, dass sich sein Vertrag um eine Spielzeit - also bis zum 30. Juni 2021 - verlängert habe. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste - also verringerte - Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart. Die juristischen Vorinstanzen sahen das allerdings nicht so und auch die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine vom Kläger nicht erreichte - absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese sei im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage. Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.      red

Quelle: Bundesarbeitsgericht 

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