Seelische Belastungen als Anlass für Namensänderungen müssen vor Gericht gut begründet sein

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Wenn der Name nicht mehr passt

Anfeindungen aufgrund des Namens sind nicht unüblich. Dennoch muss eine Änderung gut begründt sein. Foto: Prazis Images/stock.adobe.com

Namen sind Schall und Rauch", heißt es so schön im Volksmund. Und manchmal können sie zur absoluten Belastung werden. Vereinzelt wird dann eine Änderung in Betracht gezogen. Doch nicht immer ist eine solche Änderung legitim. Das musste ein Ehepaar im Raum Koblenz erfahren. Die Kläger hatten bei der Verbandsgemeinde eine Namensänderung beantragt. Als Grund gaben sie an, dass sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde kam dem Wunsch allerdings nicht nach, weshalb das Ehepaar den juristischen Weg einschlug. Es strengte, nachdem die Namensänderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang vollzogen worden war, eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht an - allerdings ohne Erfolg.

Eine Änderung des Familiennamens ist nach Ansicht der Richter des Verwaltungsgerichts nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.

Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend. Wirtschaftliche Gründe berechtigten vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie beträfen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handele es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergäben. red
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz


Wenn der Arbeitgeber zur Last wird

Beim Nachweis des Mobbings zählt die Gesamtschau der Handlungen

Ein Beamter kann Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren - insbesondere durch Vorgesetzte - zulässt. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund einer Gesamtschau der Geschehnisse beurteilt werden. So hat es das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich entschieden. Hintergrund war die Klage einer Beamtin, die bis zu ihrer Versetzung im Jahr 2017 als Stadtverwaltungsoberrätin im Dienst der beklagten Gemeinde tätig war. Dort war sie mit der Leitung des Fachbereichs „Bürgerdienste, Recht und Ordnung" betraut. Nach der Wiederwahl des Oberbürgermeisters wurde der Verwaltungsapparat neu organisiert. Damit einher ging eine Reduzierung der Fachbereiche. Davon betroffen war auch die Klägerin, die auf eine neu gebildete Stabsstelle gesetzt wurde. Diese entsprach nach einem späteren Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. In der Folge verstärkte sich der Konflikt zwischen Klägerin und Beklagten durch die Zuweisung eines unter arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen problematischen Büros und einer Pressemitteilung auf der Homepage des Verwaltungsapparates, in welcher der Klägerin unter anderem vorgeworfen wurde, sie habe sich über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in 'Krankheit'" geflüchtet. In diesen und weiteren Verhaltensweisen sah die Klägerin nun ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters. Zudem habe der Oberbürgermeister ihr gegenüber offenbart, im Rahmen seines Wahlkampfes das Vertrauen in ihre Person verloren zu haben. Sie klagte auf Schadensersatz. Vom zuständigen Verwaltungsgericht bekam sie dafür auch recht. Gleichwohl wurde ihre Klage von der Berufungsinstanz abgewiesen. Und dennoch durfte sich die Klägerin Hoffnung auf Erfolg ihre Klage machen. Denn auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsurteil verstößt demnach gegen Bundesrecht, weil es von einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab ausgehe. Für die Besonderheit der als Mobbing" bezeichneten Rechtsverletzung müsse die Gesamtschau mehrerer Handlungen betrachtet werden, auch wenn diese als Einzelhandlungen nicht zu beanstanden seien oder nicht von ausreichender Intensität. Diesen Maßstab habe das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet und eine Gesamtschau der betrachteten Maßnahmen unterlassen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Beweisantrag zur Aufklärung der Frage, ob dem Oberbürgermeister der Inhalt der Pressemitteilung des Personalrats vorab bekannt war, fehlerhaft abgelehnt. Diese und andere Punkte führen nun dazu, dass die Klage neu verhandelt werden muss.

Fazit: Mobbing ist leider keine Seltenheit im Berufsalltag. Und auch wenn im vorliegenden Fall das letzte Wort noch nicht gesprochen und ein endgültiges Urteil noch nicht gefällt ist, so hilft es mitunter, mithilfe eines Rechtsanwaltes den juristischen Weg zu gehen. red
Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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