Individualinteressen nicht über Sicherheitsinteressen stellen: In Ausnahmefällen kann auch Falschparken zum Führerscheinentzug führen

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Dauerhafter Fahrzeugstillstand

Falschparken kann böse Folgen haben. Foto: GDM photo and video/stock.adoe

Nur mal kurz den Wagen im Parkverbot abstellen, in den Laden springen und schnell die Besorgungen machen, die man gerade benötigt. Es wird schon nichts passieren und man ist ja eh schnell weg. Gerade in Großstädten, aber eben nicht nur dort, lassen im Angesicht mangelnder PKW-Abstellmöglichkeiten Menschen zu verbotenen Aktionen hinreißen. Doch das kann nicht nur teuer werden, sondern im schlimmsten Fall sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Speziell dann, wenn es sich um ein sich permanent und massiv wiederholendes Verhalten handelt. So etwa bei einem Mann aus Berlin, der in einem Jahr über 170 Ordnungswidrigkeiten sammelte, darunter rund 160 Parkverstöße. Dem zuständigen Amt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten war das schlicht zu viel. Es kassierte seinen Führerschein ein. Begründung: Die Dichte der Verstöße ließen Zweifel an seiner Fahreignung zu, da der Mann geltende Rechtsnormen ignoriere. Das Amt schloss auf dieser Basis auf gefestigte negative Verhaltensmuster. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Amt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten recht. Der Mann sei nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Ein Urteil, das nur im ersten Moment überraschen mag. Denn grundsätzlich spielen Bagatellverstöße wie falsches Parken bei der Prüfung der Fahrtauglichkeit keine Rolle und sollten bei der Überprüfung dieser in der Regel keine Rolle. Wenn allerdings aus einem sich ständig wiederholenden Verhalten erkennen lässt, dass eine Person die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt - wie in dem vorliegenden Fall - kann von diesem Prinzip eine Ausnahme gemacht werden. Ein Kraftfahrer, der nicht willens sei, Ordnungsvorschriften einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs sind, sei als Halter und Nutzer eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Laut Fürherscheinverordnung (FeV) ist der Führerschein einzuziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gelte bei unterschiedlichen in der Führerscheinordnung festgehaltenen Erkrankungen oder Mängeln oder sofern erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Im vorliegenden Fall sah es das Gericht als gegeben an, dass der Mann bewusst seine Individualinteressen über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gestellt habe. Das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeugs in Zonen mit absolutem Halteverbot sei zudem dazu geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Daher sollte man sich zukünftig überlegen, wenn man das Auto bewusst dort abstellt, wo es nicht stehen darf. Das kann nicht nur teuer werden, sondern mitunter, dass der PKW nicht nur kurz, sondern dauerhaft stillsteht. red
Quelle: Haufe.de

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