Der Bundesgerichtshof hat klar Stellung zur Nutzung der Betreuungsunterstützung als Lohnzusatz bezogen

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Pflegegeld nicht pfändbar

Pflegegeld ist kein Lohnzusatz. Foto: Geco Studio /stock.adobe

Was geschieht mit dem Pflegegeld, wenn der oder die Pflegende verschuldet ist oder in einem Insolvenzverfahren steckt? 

Zum Verständnis: Das Pflegegeld an sich gilt als steuerfreie Sozialleistung ab einem Pflegegrad 2, um „den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.“ Damit ist es von den Pflegebedürftigen unpfändbar. Komplexer erscheint allerdings, wenn eben diese finanzielle Unterstützung an die Betreuungsperson weitergegeben wird und jene betreuende Person verschuldet ist. So wie im Fall einer Mutter, die ihren autistischen Sohn versorgt. 

Das Pflegegeld wird an sie weitergeleitet. Allerdings war die Mutter in ein Insolvenzverfahren involviert. In ihrem Fall hatte der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Pflegegeld dem pfändbaren Einkommen hinzuzurechnen – und damit einzuziehen. Dem schob der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Laut der Richter ist das Pflegegeld nicht als „Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen“ zu betrachten. Vielmehr sei es eine materielle Anerkennung für den Einsatz und die Opferbereitschaft seitens der Angehörigen und anderen Pflegepersonen in der Sicherstellung der häuslichen Pflege. 

Die Vertreter der richterlichen Instanz gehen im Umkehrschluss davon aus, dass die Ziele des Pflegegeldes „die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen“, nicht gewährleistet werden könnten, wenn eine Pfändung beim Pflegebedürftigen nicht, beim Betreuenden aber sehr wohl möglich sei. 

Zudem sei das weitergeleitete Pflegegeld eine freiwillige Leistung des zu Pflegenden an die Betreuungsperson. Der Pflegebedürftige sei in der Verwendung des Pflegegeldes frei. Auch das widerspricht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Pfändbarkeit des Pflegegeldes.
red/lie
Quelle: Bundesgerichtshof (Az.: IX ZB 12/22). 

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