Gehaltsunterschiede gibt es häufig. Nicht immer sind sie gerechtfertigt

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Lohngerechtigkeit in Teilzeit

Weniger Geld bei gleicher Qualifikation? Das muss nicht sein. Foto: Hyejin Kang/stock.adobe

Gleicher Lohn für alle oder doch nicht? Die Entlohnungsunterschiede sind ein dauerhaftes Thema in der Arbeitswelt. Nicht zuletzt in Hinblick auf Voll- und Teilzeit. In einem aktuellen Fall ging es um geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Sie beschäftigt laut ihrer Aussage „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto zahlte. Daneben sind sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto erhalten. Denen gehört auch der Kläger an. 

Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.

Der Kläger war nun der Ansicht, dass die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit darstellt, und verlangte eine Nachzahlung der Differenz für einen bestimmten Zeitraum. Die Beklagte legitimierte die Differenz in der Vergütung damit, dass sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten. 

Das zuständige Landgericht gab nun dem Kläger recht und korrigierte das Urteil des zuständigen Arbeitsgerichtes. Auch eine Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erkannte eine Lohnbenachteiligung des Teilzeitbeschäftigen ohne sachlichen Grund. Für das Gericht zählte, dass die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten gleich qualifiziert sind und die gleiche Tätigkeit ausüben. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

Unerheblich sei zudem, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten frei in der Gestaltung der Arbeitszeit sind. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertige in der Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.
red

Merkblatt für Ehepartner

Das Bundesfinanzministerium hat ein "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung wurde vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 notwendig. Ergänzt wurde es durch eine Tabelle, die Ehe- oder Lebenspartnern helfen soll, die Steuerklasse zu wählen, welche die geringste Lohnsteuer mit sich bringt. Das Merkblatt ist über den Onlineauftritt des Bundesfinanzministierums abrufbar.
(red)


Erzwungener Verdienstausfall

Bei Entschädigungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes kommt es immer wieder zu Unterschieden in den Berechnungen

Die Pandemie ist vorüber. Doch das Thema bleibt relevant - nicht zuletzt aus steuerlicher Sicht. Sicher ist, Corona bleibt und damit auch das Infektionsrisiko. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass sich Arbeitnehmer, obgleich sie nicht krank sind, aufgrund von Ansteckungsgefahr beispielsweise auf Veranlassung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben oder gar mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden müssen. Immer wieder kommt es auch vor, dass Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen temporär geschlossen werden. 

Erwerbstätige Erziehungsberechtigte haben dann nicht selten einen Mehraufwand an Betreuungsaufgaben. In beiden Angelegenheiten und dem damit verbundenen Verdienstausfall stehen Betroffenen Entschädigungen zu. Im letztgenannten Fall allerdings nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Kindern mit Behinderung. Für die Entschädigungen kommt zunächst der Arbeitgeber auf. Auf Antrag erstattet die betreffende Entschädigungsbehörde dann die Kosten.

Allerdings kommt es bei der Rückerstattung immer wieder zu lohnsteuerlichen Diskrepanzen und Problemen, weshalb die Finanzverwaltung vor rund einem Monat noch einmal explizit zu dem Sachverhalt Stellung bezogen hat. Demnach sind jene Verdienstausfallentschädigungen für den Arbeitnehmer steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Der jeweilige Arbeitnehmer ist damit verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen und abzugeben. Der Arbeitgeber ist auf der anderen Seite verpflichtet, die Entschädigungen im Lohnkonto festzuhalten und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen. 

Gerade hier lauern allerdings die Stolperfallen bzw. sind Konflikte vorprogrammiert, nicht zuletzt weil sich die Berechnungen des Arbeitgebers und der zuständigen Finanzbehörde unterscheiden. Stellt der Arbeitgeber nachträglich eigene Fehler bei der Berechnung eben der Verdienstausfallentschädigungen fest, so hat er zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnüberweisung zu erstatten oder zu wenig erhobene Lohnsteuer dann einzubehalten. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist aber nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, also in der Regel bis Ende Februar des folgenden Jahres möglich.

Stellen sich nun nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung Abweichungen der Entschädigungsbehörde heraus, rechtfertigt das für sich allein keine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung. Das letzte Wort ist dann allerdings noch nicht gesprochen. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall der unzutreffenden Lohnversteuerung oder der unzutreffenden Steuerfreistellung handelt. Im erst genannten Fall besteht keine Mitteilungspflicht. Im zweiten Fall sind diverse Handlungsoptionen denkbar. Über diese und weitere Punkte der Einkommensteuer und der steuerlichen Absetzbarkeit von Entschädigungen informieren gerne die Steuerberater in der Region.  red/lie
Quelle: Bundesfinanzministerium

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