Auch der Tankinhalt ist erstattungsfähig
Da das beschädigte Fahrzeug kurz vor dem Unfall vollgetankt worden war, wurden ebenfalls die Kosten der Tankfüllung geltend gemacht. Der Kfz-Haftpflichtversicherer argumentierte nun, dass der Geschädigte den Tankinhalt selbst „abpumpen“ und sodann nutzen könne. Weiter hieß es, zu diesem Vorgehen sei der Geschädigte aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht angehalten. Weiter argumentierte die Kfz-Haftpflichtversicherung, dass der Tankinhalt im Zweifel bereits bei der Ermittlung des Restwertes inbegriffen sei. Letzteres Argument ließ sich unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten entkräften. Mit Bezug auf diverse Urteile argumentierten wir weiter, dass ein „Abpumpen“ unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und, dass dieses Vorgehen gerade nicht von dem Geschädigten gefordert werden kann. Fazit: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte die Kosten zu tragen.
Kostenübernahme eines Zulassungsdienstes
Da der Geschädigte beruflich stark eingespannt war, informierten wir ihn darüber, dass er sein Fahrzeug nicht selbst abmelden und seine Ersatzanschaffung anmelden müsse. In der Folge beauftragte der Geschädigte einen sogenannten Zulassungsdienst, der ihm diesen Aufwand abnahm. Die Kosten dieses Dienstes wurden ebenfalls gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht. Dieses Vorgehen erzürnte den Sachbearbeiter derart, dass er sich zu der eingangs erwähnten Äußerung hinreißen ließ. Die „Empörung“ ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Geschädigte schadenersatzrechtlich so zu stellen ist, wer er stünde, wenn das Schadenereignis nicht geschehen wäre. Man muss sich als Geschädigter immer die Frage stellen: Hätte ich eine Handlung auch ohne den Unfall vorgenommen? Die Antwort liegt auf der Hand. Der Geschädigte hätte kein Fahrzeug ab- und wieder anmelden müssen. Demnach waren auch diese Kosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
Konkret angefallene Fahrtkosten
Bevor der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwerben konnte, mussten einige erfolglose Fahrten zu Besichtigungsterminen unternommen werden. Insgesamt legte der Geschädigte circa 1100 Kilometer zurück. Ein Mietfahrzeug nahm der Geschädigte – obwohl er einen Anspruch hierauf gehabt hätte –, nicht in Anspruch. Wir machten stattdessen die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung geltend. Schlussendlich fand der Geschädigte ein Fahrzeug in Norddeutschland, welches ihm zusagte. Nun erwarb er für circa 50 Euro ein Bahnticket und besichtigte das Fahrzeug. Anschließend unterschrieb er einen Kaufvertrag und machte sich wieder auf den Heimweg. Die Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich zunächst die konkret angefallenen Kosten für die Bahnfahrt, aber auch zu den Besichtigungsterminen zu erstatten. Am Ende regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch wie unsererseits gewünscht. Die Unfallabwicklung gleicht oftmals der Situation David gegen Goliath.
Wer also für den Fall der Fälle nicht immer eine Steinschleuder mitführt oder als Geschädigter eines Verkehrsunfalles Fragen zur Unfallabwicklung hat, kann uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung kontaktieren.
Der Experten-Tipp stammt von Kai Schnabel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon: 0 62 42 / 9 12 88 70.