Berufsgenossenschaft haftet nicht bei Folgeerscheinung eines freiwilligen Imfangebotes

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Unerwünschte Nachwirkungen

Wenn nach betrieblichen Impfungen Folgeerkrankungen auftreten, ist der Wunsch nach Entschädigung nicht weit. Foto: Jean Paul Chassenet / fotolia.de

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Der Herbst ist da und beglückt die Menschen nicht nur mit dem schönen Farbenspiel der gold-gelben Blätter. Meist hat er neben kältern Temperaturen auch so manchen Krankheitserreger im Gepäck. Die Grippe ist eine in den kommenden Wochen und Monaten besonders häufig auftretende Erscheinung.

Viele Betriebe bieten deshalb als vorbeugende Maßnahme für die Arbeitnehmer Grippeschutzimpfungen an. So weit so gut. Doch was passiert, wenn bei demjenigen, der das freiwillige Impfangebot wahrnimmt, Spätfolgen auftreten? Hat dieser dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Anspruch auf Entschädigung? Mitnichten, wie nun aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz von Anfang September im Falle eines Gastronomieleiters hervorgeht, der eben eine solche Entschädigung von der Berufsgenossenschaft einforderte. Als Beschäftigter einer GmbH, die unter anderem für die Küche eines Krankenhauses verantwortlich ist, griff er auf das Impfangebot des Krankenhausträgers zurück. Der stellte allen Mitarbeitern, die während ihrer Arbeit Patientenkontakt haben, kostenlos Grippeimpfstoff zur Verfügung. Das Angebot schloss die Mitarbeiter der GmbH, gleichsam Tochterunternehmen des Krankenhausträgers, mit ein. Jener deklarierte das Angebot als freiwillig. Der Gastronomieleiter griff auf dieses Angebot zurück. Jahre später trat bei ihm allerdings ein unklarer autoinflammatorischer Prozess auf, in vielen Fällen gekennzeichnet durch Fieber und schubweise auftretende Entzündungssymptome. Der Kläger führte diese auf die Grippeschutzimpfung zurück und forderte von der zuständigen Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Die lehnte das ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb für den Kläger erfolglos. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt. Es kam zu dem Schluss, dass kein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe.

Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Für weitere Informationen in ähnlichen Angelegenheiten stehen die Anwaltskanzleien in der Region gerne beratend zur Verfügung. red Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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