„Schlimmstenfalls bis zu 50Prozent mehr Steuern“
Um den Wert des zu übertragenden Vermögens zu ermitteln, werde regelmäßig das Wertermittlungsverfahren angewandt. Die Änderungen ergeben sich demnach vor allem hinsichtlich des Ertrags- und Sachwertverfahrens, die beispielsweise Einfamilienhäuser und Mietwohnobjekte betreffen. „Im Rahmen des Ertragswerts werden die angewandten Liegenschaftszinssätze eingeschränkt“, erklärt Dr. Arras. Demnach werde eine geringere Bodenwertverzinsung vom Ertrag abgezogen. Auch werde ein anderer Vervielfältiger genutzt zur Bestimmung des Ertragswerts. „Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerlast“, warnt der Fachanwalt. „Untern Strich kann es schlimmstenfalls zu einer erhöhten Steuerlast von bis zu 50 Prozent kommen.“
Problematisch sei, dass, wenn im Erbfall die Steuerlast ganz besonders hoch ist, die Erben meist nicht umhinkämen, Immobiliarvermögen zu veräußern. Zwar räume das Gesetz den Kindern hohe Freibeträge ein. Diese seien gerade bei Immobilien aber schnell ausgeschöpft. „Um eine Übertragung zu den bisherigen steuerlichen Regeln zu gewährleisten, müsste ein Vertragsschluss noch dieses Jahr erfolgen“, sagt Dr. Arras. „Einer wohldurchdachten Nachfolgeplanung stehe ich Ihnen gerne vertrauensvoll zur Verfügung.“ red