Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind baurechtliche Vorschriften einzuhalten. Denn Gartenpools, auch Aufstellpools, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanungsrecht entscheidet, wo ich etwas bauen darf“, so Kemper. Bauherren sollten vorab in die Bebauungspläne ihrer Kommune schauen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB) in Berlin.
„Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins Wasser zu springen, ist eine verlockende Aussicht.“
Ein normal großer Pool gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen nicht ausdrücklich ausschließt. Sind aber Nebenanlagen nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken untersagt. Allerdings dürfen Nebenanlagen nicht aus jeglichen, sondern nur aus städtebaulichen Gründen untersagt werden. „Zu beachten ist, dass der Swimmingpool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet ist, und zwar auch funktional und räumlich-gegenständlich“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits von 2004 (Az.: 4 C 10.03). Ist das Schwimmbecken nicht untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann.
Fest mit dem Haus verbundene Pools sind rechtlich anders als separat stehende im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigungspflichtig sein“, so Holger Freitag. Auch ein Pool, der direkt an das bestehende Haus angebaut wird, muss meist gemeinsam mit dem Gebäude genehmigt werden. Gilt der Pool als Gebäude, greifen alle entsprechenden Vorschriften für Gebäude. „Zu beachten sind Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks“, so Holger Freitag. Wer einen Pool ohne eventuell notwendige Genehmigung baut, kann Probleme bekommen. dpa