Wenn die Nutzung des Gartens beeinträchtigt wird, kann das so manchem Baum das Leben kosten / Selbsthilferecht nicht uneingeschränkt gültig

ANZEIGE

Die Wurzel allen Übels

##mainParagraph##

Im Nachbarschaftsstreit müssen Bäume zuweilen büßen. Neu ist das nicht, wurde aber kürzlich von verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestätigt. So bat ein Mann vor dem Amtsgericht Grünstadt um die gerichtliche Erlaubnis, die Wurzeln einer Fichte seiner Nachbarn abzuschneiden, die auf sein Areal herüberwuchsen. Seiner Ansicht nach beeinträchtigen die Wurzeln des in unmittelbarer Grundstücksgrenze befindlichen Baumes die Nutzbarkeit seines Gartens etwa beim Rasenmähen.

Dagegen erhob das Ehepaar Einspruch mit dem Verweis, dass der Rückschnitt der Wurzeln den Tod der Fichte bedeute. Ohne Erfolg: Das Amtsgericht Grünstadt gab dem Mann in erster Instanz Recht. Und auch die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal bestätigte in nächster Instanz das Urteil. Laut der Kammer sind primär die Baumeigentümer in der Pflicht, das Herüberwachsen von Wurzeln zu vermeiden.

Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Nachbar unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln zurückschneiden. Ob damit die Existenz des Baumes bedroht wird, spielt dabei laut Landgericht keine Rolle. Grundlage ist das Selbsthilferecht nach § 910 BGB, das eben die Beseitigung eines solchen Mangels erlaubt – im vorliegenden Fall allerdings nur für die Wurzeln, die tatsächlich beim Rasenmähen stören.

Eben jenes Selbsthilferecht gibt nun keinen Freifahrtschein für sofortige und umfassende Mängelbeseitigung. Vielmehr dürfen Wurzeln und Zweige nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht darüber hinaus abgeschnitten werden. Zudem muss den Nachbarn im Vorfeld eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels eingeräumt werden. Für weitere Probleme und Streitigkeiten in Grundstücksfragen ist ein Rechtsbeistand auf jeden Fall anzuraten. Das vermeidet böse Überraschungen. red Quellen: juris.de, haufe.de

Lesen Sie jetzt
Berufsgenossenschaft haftet nicht bei Folgeerscheinung eines freiwilligen Imfangebotes
Unerwünschte Nachwirkungen
Vor allem für Gewerbetreibende gelten längere Aufbewahrungsfristen von steuerrelevanten Dokumenten
Lange Langerung erwünscht